Hinweisgeberschutzgesetz

Wie sich deutsche Unternehmen darauf vorbereiten sollten​.
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Mitte Dezember 2020 legte das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vor. Damit wird in Deutschland die Whistleblower-Richtlinie der EU von Ende 2019 umgesetzt, die Mitarbeitende, die auf Missstände – Verstöße gegen EU-Recht – in Unternehmen hinweisen, besser vor Repressalien durch den Arbeitgeber schützen soll. Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden und Behörden sollen demnach verpflichtet sein, ein Hinweisgebersystem einzurichten.

Das neue Gesetz soll Meldenden Rechtssicherheit geben

Der deutsche Gesetzesentwurf umfasst laut dpa Meldung nicht nur Schutz bei Verstößen gegen EU-Recht, wie nach der Richtlinie verpflichtend, sondern auch gegen nationales Recht. Die CDU sei von dieser Ausweitung noch zu überzeugen. Whistleblower befinden sich bei Verstößen in einem Zwiespalt zwischen öffentlichem Interesse zur Aufdeckung und Meldungen sowie dem Interesse des Unternehmens als Arbeitnehmer:in. In der Vergangenheit haben Personen, die zum Beispiel Datenschutzverstöße oder die geschäftliche Abrechnung privater Reisen mitbekommen und gemeldet haben, oftmals ihren Arbeitsplatz verloren und nur schwer eine neue Stelle gefunden. Das neue Gesetz will dieses Risiko und jegliche Benachteiligungen für die Meldenden ausschließen und ihnen Rechtssicherheit geben.

Es bedarf eines Beweises bei Kündigung von Whistleblowern

Paragraf 35 sieht laut der Süddeutschen Zeitung Folgendes vor: “Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.” Es soll eine Beweislastumkehr gelten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber bei der Kündigung einer Person, die zuvor einen Missstand gemeldet hat, nachweisen müssen, dass die Kündigung nicht aufgrund der Meldung geschieht. Auch das Verhältnis zwischen dem missständlichen Unternehmen und Zulieferern soll laut dem Handelsblatt geregelt werden, da in der Praxis Missstände häufig in der Zusammenarbeit aufgedeckt werden.

Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten

Arbeitnehmende sollen frei zwischen einem internen Kanal innerhalb des Unternehmens oder der Behörde und einer externen, unabhängigen Meldestelle beim Bundesdatenschutzbeauftragten wählen können. Bei Finanzverstößen stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die externe Meldestelle dar. Wenn Arbeitnehmende öffentliche Wege für ihre Meldung nutzen, sind sie nur unter bestimmten Bedingungen gleichermaßen durch das Gesetz geschützt. Es soll keine Pflicht für ein anonyme Meldemöglichkeit in den Unternehmen geben.

Das Gesetz greift nicht bei der Aufdeckung falscher und vertraulicher Informationen

Eine beruhigende Nachricht für deutsche Unternehmen: In dem Gesetzesentwurf von Christine Lambrecht (SPD) sind Ausnahmen vorgesehen. Der Schutz für Whistleblower gilt nicht bei Verschlusssachen und der Veröffentlichung von Informationen, die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Zudem haften Whistleblower bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Veröffentlichung von falschen Angaben.

Ausblick und Empfehlungen

Ab dem 17.12.2021 müssen alle Unternehmen in Deutschland ab 250 Mitarbeitenden ein Hinweisgebersystemeingerichtet haben und in zwei Jahren soll diese Pflicht auch für kleinere Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden gelten. Wie viele Missstände durch das neue Gesetz eingehen werden, sei abzuwarten.

Wir empfehlen Ihnen sehr, ein digitales Hinweisgebersystem einzurichten. Es bindet am wenigstens Ressourcen, ist für die Mitarbeitenden jederzeit und überall erreichbar und bietet den Vorteil der automatischen Dokumentation und Auswertung. Datensicherheit und Vertraulichkeit werden gewährt und ein digitales System ermöglicht zudem die einfache Einbindung eines anonymen Meldeweges – falls erwünscht. So können Sie als Unternehmen verantwortlich handeln und stärken das Vertrauen und die Loyalität Ihrer Belegschaft. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung.


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