EuGH: Das Löschen persönlicher Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie Telefonbüchern soll einfacher werden | 27.10.2022 (Az. C-192/21)

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Die persönlichen Daten aus dem Telefonbuch löschen lassen? Das soll laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Oktober 2022 in Zukunft noch einfacher möglich sein. Wenn Kunden verlangen, ihre Daten aus dem Verzeichnis zu entfernen, muss sich der Anbieter um die Löschung kümmern. 

Was war passiert?

Das Urteil des EuGH erging vor dem Hintergrund eines Rechtsstreits zwischen der belgischen Datenschutzbehörde und Proximus, einem belgischen Telekommunikationsanbieter. Proximus bietet Auskunftsdienste und Verzeichnisse mit den Kontaktdaten von Kunden verschiedener anderer Telefondienste an. Die Telekommunikationsanbieter übermitteln Namen, Adresse und Telefonnummer ihrer Kunden an Proximus, der sie wiederum an andere Anbieter solcher Verzeichnisse
weiterleitet.

Ein Kunde forderte Proximus auf, seine Kontaktdaten in den Telefonverzeichnissen zu löschen. Proximus änderte den Status des Kunden entsprechend, jedoch erhielt Proximus von Telenet aktualisierte Daten des Kunden, die nicht als vertraulich ausgewiesen waren und erneut in ihren Telefonverzeichnissen erschienen. Daraufhin verpflichtete die belgischen Datenschutzbehörde Proximus zur Abhilfe und verhängte gegen das Unternehmen wegen Verstößen gegen die DSGVO eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro. Hiergegen wehrte sich Proximus.

Die Antwort des EuGH: Veröffentlichung von Kontaktdaten in Telefonverzeichnissen nur mit Einwilligung

Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem öffentlichen Telefonverzeichnis ist die vorherige Einwilligung des Kunden erforderlich. Dies hat der EuGH mit seiner Entscheidung nochmals bestätigt. Die Einwilligung erfordere eine “in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene” Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen “eindeutigen bestätigenden Handlung”, mit der die betroffene Person zu verstehen gebe, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Diese Einwilligung erstrecke sich auf jede weitere Verarbeitung der Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt für öffentlich zugängliche Telefonauskunftsdienste und Telefonverzeichnisse tätig seien, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolge.

„Löschen bitte“: Eine Aufforderung muss reichen

Der EuGH unterstreicht überdies mit seiner Entscheidung, dass Kunden die Möglichkeit haben müssen, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus Telefonverzeichnissen zu erwirken. Der Antrag eines Kunden auf Entfernung seiner Daten stelle eine Ausübung des “Rechts auf Löschung” im Sinne der DSGVO dar.

Der EuGH geht sogar noch einen Schritt weiter: Wenn sich verschiedene Telefondienstanbieter auf eine einheitliche Einwilligung der betroffenen Person stützten, genüge es, dass sich die betroffene Person, um ihre Einwilligung zu widerrufen, an irgendeinen der Verantwortlichen wendet. Haben die Anbieter also die Daten an andere Anbieter weitergeleitet, genüge es für einen Widerruf zur Erreichung der Datenlöschung, wenn sich der Betreffende an einen der Anbieter wendet. Dieser müsse die anderen Anbieter, auch Suchmaschinenbetreiber, informieren. Es ist also nur ein einziger Widerruf notwendig.

Verantwortliche müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen

Das EuGH-Urteil ist nicht nur für Telefonanbieter, sondern auch für Unternehmen von großer Bedeutung, die regelmäßig personenbezogene Daten zur Verarbeitung empfangen, übermitteln und weiterleiten. Der EuGH verlangt, dass der Anbieter alle weiteren Anbieter, Suchmaschinen etc., an welche er Kontaktdaten weitergegeben hat, über den Widerruf informiert. Es müssen demnach „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ vorhanden sein. In Zukunft werden also alle Unternehmen gut beraten sein, ein funktionierendes System zur Weiterleitung von Löschbegehren einzurichten.


Pressemitteilung des EuGH am 27. Oktober 2022: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-10/cp220171de.pdf

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