Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Tschüss, „gelber Schein“: Die elektronische Krankmeldung ist da
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Seit 1. Januar 2023 ist es endgültig vorbei mit dem berühmten „Gelben Schein“, den Beschäftigte im Krankheitsfall bisher an ihre Arbeitgeber übergeben haben.

Dieser wird abgelöst durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Arbeitnehmer:innen müssen ab Anfang des Jahres ihrem Arbeitgeber keine AU- Bescheinigung mehr vorlegen. Vielmehr steht der Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss die AU-Daten proaktiv bei den Krankenkassen abrufen.

Wie funktioniert das neue System?

Wenn Arbeitnehmer:innen erkranken, melden sie dem Arbeitgeber unverzüglich seine/ihre Arbeitsunfähigkeit und suchen einen Arzt auf. Der Arzt übermittelt die Krankheitsdaten dann an die jeweilige Krankenversicherung des betreffenden Patienten/der betreffenden Patientin. Sobald die Krankschreibung bei dieser eingegangen ist, muss der Arbeitgeber nun die von einem Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des erkrankten Angestellten abrufen.

Gut zu wissen

Das neue System gilt nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte geben auch nach dem 1. Januar 2023 weiterhin die Krankmeldung in Papierform ab.
Krankenhäuser nehmen am Verfahren teil; Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeuten sind an dem Verfahren noch nicht beteiligt.

Praktischer Hinweis

Arbeitgeber sollten beachten, dass es bei der Übermittlung der Daten vom Arzt zur Krankenkasse aus verschiedenen Gründen zu einem Zeitverzug kommen kann. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt daher einen Abruf frühstens nach einem Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Vorlagepflicht.

Zur Vorlagepflicht
Arbeitnehmer:innen sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EFZG). Allerdings kann der Arbeitgeber hiervon abweichend bereits am ersten Tag ein Attest fordern, wenn dies vertraglich, etwa im Arbeitsvertrag, vereinbart ist.

Welche Daten können Arbeitgeber bei der Krankenkasse abfragen?

Dabei handelt es sich um die identischen Angaben, welche bislang auf dem „Gelben Schein“ zu finden waren. Der Arbeitgeber kann im Krankheitsfall also folgende Angaben abfragen:

  1. den Namen des Beschäftigten
  2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit
  3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sowie
  5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Was die eAU für Unternehmen bedeutet

Durch den Wegfall des „Gelben Zettels“ müssen Unternehmen ihre bisherigen internen Prozesse bei einer Krankmeldung anpassen. Künftig müssen die AU-Daten nach einer Krankmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin proaktiv vom Arbeitgeber bei der Krankenversicherung abgerufen werden. Es müssen daher Maßnahmen ergriffen und Prozess eingeführt werden, damit diese Information zeitnah die bearbeitende Abteilung im Unternehmen erreicht.

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