LAG Baden-Württemberg: Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bei Datenschutzverstoß | 25.03.2022 (Az. 7 Sa 63/21)

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Arbeitnehmer sollten den Datenschutz ernst nehmen. Denn bewusste Verstöße aber auch wiederholte Nachlässigkeiten können zur Abmahnung und in der Folge zur (fristlosen) Kündigung führen.

Die Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg entschied jüngst, dass die fristlose Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds der Robert Bosch GmbH wegen der unbefugten Offenlegung von Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter berechtigt war.
Der Mitarbeiter veröffentlichte Schriftsätze aus Prozessakten der Robert Bosch GmbH und damit auch personenbezogene Daten von Beschäftigten unter voller Namensnennung, insbesondere auch Gesundheitsdaten, indem er die Schriftsätze einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Dropbox-Links zugänglich machte. Nach Ansicht des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts habe der Mitarbeiter dadurch die Persönlichkeitsrechte rechtswidrig und schuldhaft der in diesen Schriftsätzen namentlich genannten Personen verletzt. Die daraufhin von der Robert Bosch GmbH ausgesprochene fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung zum LAG Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg.

Bestätigung durch LAG Sachsen

Zeitlich kurz nach diesem Urteil erklärte auch das LAG Sachsen (Urteil vom 07.04.2022, Az. 9 Sa 250/21) eine Kündigung wegen mehrmaligen Verstoßes gegen Anweisungen zum Datenschutz für rechtmäßig. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bewahrte eine Mitarbeiterin, entgegen der im Unternehmen geltenden Richtlinie zur Informationssicherheit und Clean-Desk-Policy, sensible (Mitarbeiter-)Daten in einer unverschlossenen Schublade auf. Anders als noch das erstinstanzliche Arbeitsgericht sah das LAG Sachsen in dem wiederholten Verstoß gegen die Datenschutzvorgaben eine erhebliche Hauptpflichtverletzung. Es erachtete infolgedessen die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt.

Beide Entscheidungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und führen allen Arbeitnehmer:innen deutlich vor Augen, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen können. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zwar zunächst eine Abmahnung aussprechen; in besonders gravierenden Fällen kann eine Abmahnung jedoch entbehrlich sein und sofort eine (fristlose) Kündigung ausgesprochen werden.


Quellen:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2022 – 7 Sa 63/21 – openJur

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 07.04.2022 – 9 Sa 250/21 – Krau Rechtsanwälte (rechtsanwalt-krau.de)

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