LG München I: Cookie-Banner auf „Focus Online“ nicht datenschutzkonform | 29.11.2022 (Az. 33 O 14776/19)

Urteil der Woche
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Verbraucherschützer haben erfolgreich gegen das Portal Focus.de geklagt, weil die im Jahr 2019 verwendeten Cookie-Banner gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstieß.

Keine freiwillige Einwilligung

Nach Ansicht des LG München I war der auf Focus Online eingesetzte Cookie-Banner nicht geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer zu erlangen.

Entscheidendes Kriterium für eine fehlerhafte Einwilligung war für das Gericht die fehlende Freiwilligkeit bei der Abgabe der Einwilligung.

Die zwei wesentlichen Kritikpunkte dabei waren

Der Umfang des Cookie-Banners: Der vollständige Cookie-Banner umfasste über 141 einzelne Screenshots. Eine solche Fülle an Informationen kann aus Sicht des Gerichts von einem durchschnittlichen Nutzer nicht hinreichend verstanden und gewürdigt
Aufwand zum Ablehnen des Trackings zu hoch: Das Verweigern der Einwilligung war mit mehr Aufwand verbunden als das Akzeptieren der Datenverarbeitung. Insbesondere eine Vielzahl an Einstellungsmöglichkeiten auf der zweiten Ebene des Banners erschwerten das Verweigern zusätzlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Rechtsmittel eingelegt.

©gesetze-bayern.de - https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-39300
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Bewertung

Das Urteil des LG München I ist wegweisend. Es knüpft an die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik an und ergänzt die bislang existierenden Urteile um weitere Aspekte bezüglich der Freiwilligkeit und der Gestaltung des Cookie-Banners.

Die Gestaltung ist maßgeblich, da sie beeinflusst, ob eine Einwilligung wirksam eingeholt wird. Den Nutzern muss möglich sein, eine informierte und freiwillige Entscheidung in Bezug auf das Setzen von Cookies oder der Verarbeitung seiner Daten zu treffen.

In der Praxis ist deshalb erforderlich, dass der Nutzer aus dem leicht verständlichen Begleittext erkennen kann, wozu er konkret die Einwilligung erteilt. Ist bereits auf der ersten Ebene ein Einwilligungs-Button für verschiedene Zwecke vorhanden, muss diese erste Ebene auch konkrete Informationen zu den einzelnen Zwecken enthalten. Ferner ist darauf zu achten, dass für die Ablehnung kein Mehraufwand generiert wird, indem etwa die Ablehnung erst auf einer zweiten Banner-Ebene und damit nur mit einer höheren Anzahl an Klicks ermöglicht wird.


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Ein Urteil im Widerspruch zum BGH

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