Interessante Gerichtsurteile rund um das Impressum

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Webseitenbetreiber sind verpflichtet, ein Impressum zu führen. Sind die erforderlichen Informationen unzutreffend oder unvollständig, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder ein Bußgeld.

Gesetzliche Grundlagen

Die Impressumspflicht ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) gesetzlich verankert.

Nach dieser Vorschrift haben Dienstanbieter

für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. […]

Die Impressumspflicht ist aufgrund der Möglichkeit von Anonymität und damit Missbrauch im Internet von großer praktischer Bedeutung ist. Sie liefert dem Nutzer ein erstes Indiz für die Seriosität des Dienstanbieters. Sie ermöglicht den Nutzer außerdem festzustellen, an wen sie sich bei einem Vertragsschluss oder -verstoß wenden müssen.

Die Impressumspflicht existiert seit über 20 Jahren. Dennoch beschäftigt das Impressum die Gerichte bis heute, wie die folgenden Entscheidungen zeigen.

BGH 16.03.2021 (Az. X ZR 9/20): Impressum kann Gerichtsstand in Deutschland begründen

Impressumsangaben können zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte führen, wenn ein internationales Unternehmen eine vom Hauptsitz abweichende, deutsche Betriebsstätte im Impressum aufnimmt. Nach den Feststellungen des BGH gelte dies auch dann, wenn die im Impressum genannte deutsche Betriebsstätte an der Erbringung der gebuchten Leistung nicht beteiligt war. Insoweit dürfte der Kunde auf die Angaben im Impressum vertrauen.

LG Oldenburg 10.04.2020 (Az. 5 O 489/20): Künstlername ausreichend?

Eine Anbieterin von Yoga-Kursen hatte in ihrem Impressum nicht ihren bürgerlichen Namen angegeben, sondern lediglich ihren Künstlernamen. Sie wurde daraufhin von einer Mitbewerberin abgemahnt und verklagt.

Das Landgericht Oldenburg nahm eine Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG an: Die Angabe des Künstlernamens reiche nicht aus, da das Impressum eine ladungsfähige Adresse enthalten müsse. Im Impressum ist daher zwingend ein Klarname aufzunehmen; der Künstlername reicht nicht aus.

BGH 19.12.2019 (Az. I ZR 163/16): Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich

Lange Zeit war umstritten, ob eine Telefonnummer im Impressum zwingend anzugeben ist. Nachdem der BGH dem EuGH die Frage vorlegte, entschied dieser nun: Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht unbedingt erforderlich. Allerdings muss neben der E-Mail-Adresse ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden, beispielsweise eine elektronische Auftragsmaske oder die Angabe einer Faxnummer.

LG Essen 13.11.2014 (Az. 4 O 97/14): Die Impressumspflicht gilt auch für “veraltete” und “vergessene” Webseiten

Das Gericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass es hinsichtlich der Impressumspflicht nicht auf die Aktualität des werbenden Angebots ankommt. Solange Angebote beworben werden, die aber einen Zugang zum Anbieter ermöglichen, ist der Verbraucher über den Anbieter gemäß § 5 TMG vollständig zu informieren, dies gelte auch für veraltete oder nur provisorisch, zu Testzwecken gestaltete Websites.

OLG Düsseldorf 13.08.2013 (Az. I-20 U 75/13): Impressumspflicht gilt auch für werbende Facebook-Seite

Unterhält ein Unternehmen auf Facebook eine werbende Seite, so gilt auch dafür die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Hierfür kann es genügen, dass über einen Link mit der Bezeichnung “Impressum” oder “Kontakt” das auf der Homepage der Firma angegebene Impressum erreichbar ist.

BGH 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03): Zur Platzierung des Impressums

Grundsätzlich müssen die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein.
Der BGH erachtet es für ausreichend, wenn das Impressum von der Startseite aus verlinkt und der Link von jeder Unterseite aus aufrufbar ist. Der BGH hat diese Handhabung gebilligt und festgestellt, dass das Erreichen des Impressums über zwei Links regelmäßig kein langes Suchen erfordert.

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OLG Hamm: Zugang einer E-Mail mit PDF-Anhang | 09.03.2022 (Az. 4 W 119/20)
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OLG Hamm: Zugang einer E-Mail mit PDF-Anhang | 09.03.2022 (Az. 4 W 119/20)

Ein Urteil im Widerspruch zum BGH

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