EuGH-Entscheidung zur Schufa: Das Urteil ist da!

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Dieser Artikel beantwortet Ihnen folgende Fragen:

Wie hat der EuGH das Schufa-Scoring beurteilt?
Wann hat die Schufa die Verpflichtung, Informationen zur Restschuldbefreiung zu löschen?
Wie hat die Schufa auf das Urteil des EuGH reagiert?

EuGH 07.12.2023 (Az. C-634/21; C-26/22; C-64/22) Die lang ersehnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Rechtssachen C-634/21, C-26/22 und C-64/22 bezüglich der Schufa wurde veröffentlicht. Bereits im Jahr 2023 hatten wir in unserem Newsbeitrag über das Gutachten des EU-Generalanwalts Priit Pikamäe berichtet, welches zum Ergebnis gelangte, dass die Erstellung von Score-Werten durch die Schufa gegen Europarecht verstoße.

Nun hat der EuGH sein Urteil gefällt und schließt sich der Einschätzung des EU-Generalanwalts an.

Aber der Reihe nach.

Wie kam es zu den Verfahren vor dem EuGH?

Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH waren mehrere Klagen von deutschen Bürgern und Bürgerinnen, die aufgrund unzureichender Schufa-Bonität die Ablehnung eines Kredits erfahren hatten. Die Kläger:innen verklagten die Wirtschaftsauskunftei sowohl wegen ihrer Scoring-Praxis als auch wegen der Speicherung von Informationen aus öffentlichen Registern über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Das Scoring dient der statistischen Ermittlung der Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern und wird von der Schufa Banken zur Verfügung gestellt, ohne die genaue Berechnung offenzulegen. Besonders umstritten war die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Vergleich zu den sechs Monaten in öffentlichen Registern.

Und worüber hatte der EuGH genau zu entscheiden?

1.

Die erste Vorlagefrage an den EuGH betraf die grundsätzliche Zulässigkeit der Bonitätseinstufungen der Schufa als automatisierte Einzelfallentscheidungen nach Art. 22 DSGVO.

Art. 22 DSGVO

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) […]

Art. 22 DSGVO legt fest, dass betroffene Personen das Recht haben, nicht ausschließlich automatisierten Entscheidungen, einschließlich Profiling, unterworfen zu werden, wenn diese Entscheidungen rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Dieser Artikel schützt Verbraucher:innen also vor potenziell nachteiligen Auswirkungen, die allein auf automatisierter Verarbeitung von Daten basieren. Nach Ansicht des Generalanwalts handele es sich bei dem Scoring der Schufa um eine solche – verbotene – automatisierte Entscheidung.

Die Schufa argumentierte dagegen: Sie unterstütze zwar bei der Entscheidungsfindung, treffe jedoch keine Entscheidungen. Daher falle sie nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 22 DSGVO.

Der EuGH entschied jedoch, dass das Scoring der Schufa als grundsätzlich verbotene “automatisierte Entscheidung im Einzelfall” anzusehen ist, wenn Kunden ihm eine maßgebliche Rolle bei der Kreditgewährung beimessen. Somit fällt der Score unter Art. 22 DSGVO und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

2.

Die zweite Vorlagefrage betraf die Speicherung von Informationen zur Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz.

Während Insolvenzgerichte öffentliche Informationen bereits nach sechs Monaten löschen, hielt die Schufa die Daten bislang bis zu drei Jahre vor. Der EuGH urteilte, dass diese Speicherpraxis gegen die DS-GVO verstößt. Private Auskunfteien dürfen diese Daten nicht länger speichern als ein öffentliches Insolvenzregister. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedeutend, dass die gewährte Restschuldbefreiung einer Person ermöglichen soll, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Bei einer längeren Speicherung als sechs Monate steht der betroffenen Person das unmittelbare Recht auf Löschung zu.

Die Gerichte sind nun dazu aufgefordert, eine Interessenabwägung hinsichtlich der parallelen Speicherung dieser Informationen durch die Schufa auch bereits während der sechs Monate vorzunehmen. Der EuGH betonte, dass Betroffene in jedem Fall das Recht haben, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen und daraufhin die Löschung zu verlangen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Schufa nachweist, dass zwingende schutzwürdige Gründe einer Löschung entgegenstehen.

Der Zweck des § 6 UWG besteht darin, einen fairen und lauteren Wettbewerb zu gewährleisten. Dieser Paragraph legt die Rahmenbedingungen für vergleichende Werbung fest und soll sicherstellen, dass solche Praktiken transparent, objektiv und im Interesse der Verbraucher erfolgen.

In den Entscheidungsgründen führte das Gericht wie folgt zur vergleichenden Werbung aus:

Schufa zeigt Einsicht

Die Schufa zeigte bereits vor der EuGH-Entscheidung Einsicht und kündigte an, ihre Praxis zur Datenerhebung und -verarbeitung zu überarbeiten, sollte es zu neuen Rechtsauslegungen oder Gesetzen kommen. Ihr Ziel sei es weiterhin, einen Beitrag für ein reibungsloses Funktionieren des Wirtschaftslebens in Deutschland zu leisten. Schon im März 2023 wurde eine Umsetzung vorgenommen, indem die Speicherfrist für Informationen zur Restschuldbefreiung auf sechs Monate verkürzt wurde.

Das gesamte Urteil finden Sie hier.

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