Werbung mit Bekanntheit und Kundenbewertungen – Pflichten und Anforderungen

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Dieser Artikel beantwortet Ihnen folgende Fragen:

Welche Informationspflichten gelten für Unternehmen bei der Werbung mit “Bekannt aus …”?
Was sind die Anforderungen des OLG Hamburg an die Aufschlüsselung von Sternebewertungen?
Wie können Unternehmen ihre Werbung rechtssicher gestalten?

OLG Hamburg, Urteil vom 21.9.2023, Az. 15 U 108/22 Die Werbung mit der eigenen Bekanntheit und Kundenbewertungen birgt rechtliche Fallstricke, wie ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg verdeutlicht. Unternehmen, die sich auf bekannte Medien beziehen (z. B. „Bekannt aus …“), müssen dabei die Fundstellen nennen oder verlinken, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.

UWG
§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Worum ging es?

Der Fall drehte sich um einen Wettbewerbsverband, der gegen die Betreiberin einer Webseite zur Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler vorging. Im Kern der Auseinandersetzung standen zwei Werbemaßnahmen der Beklagten:

Zum einen die Werbung mit dem Hinweis „Bekannt aus …“, gefolgt von den Namen mehrerer bekannter Presseerzeugnisse, ohne dass konkrete Fundstellen angegeben wurden.

Zum anderen die Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen von Kunden, wobei die Bewertungen nicht nach einzelnen Sterneklassen aufgeschlüsselt wurden.

So hat die Beklagte unter anderem mit

4,7 / 5

Bewertung unserer Makler“,

geworben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg entschied teilweise zugunsten des klagenden Wettbewerbsverbands. Es sah in der Nichtangabe von Fundstellen zu den Medienberichten einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG, da dies als Vorenthalten wesentlicher Informationen für die Verbraucher gewertet wurde. Anders als in der Vorinstanz bewertete das Gericht die Fundstellenangabe als wesentliche Information i. S. v. § 5a Abs. 1 UWG. Die Fundstelle muss dem Verbraucher eine Einschätzung der geschäftlichen Entscheidung ermöglichen. Die Entscheidung des Gerichts betont, dass Verbraucher eine redaktionelle Berichterstattung und nicht etwa Werbung des Unternehmens in den genannten Medien erwarten würden. Deshalb sei es unerlässlich, eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken, aus der sich eine Berichterstattung ergibt.

Hinsichtlich der Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen sah das Gericht jedoch keine Notwendigkeit für eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen. Es argumentierte, dass dies keine wesentliche Information für die Entscheidungsfindung der Verbraucher darstelle. Verbraucher würden verstehen, dass eine Durchschnittsbewertung sich aus einer Vielzahl von Einzelbewertungen zusammensetzt und somit kein detaillierter Überblick notwendig sei.

Interessant zu wissen: Bei Empfehlungen in der Werbung geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass die in Rede stehende Äußerung von neutralen Dritten gemacht wurde, und zwar aus den Gründen, die in der Empfehlung genannt sind. Wenn solche Empfehlungen jedoch gekauft, beauftragt, eine Bedingung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel waren oder einfach erfunden wurden, wird die Werbung als irreführend angesehen.

Deshalb ist auch bei einer Werbung mit bezahlten Ergebnissen und Veröffentlichungen die Offenlegung der Bezahlung erforderlich.

Praxisbewertung für Unternehmen

Diese Entscheidung des OLG Hamburg zeichnet klare Grenzen bezüglich der Informationspflichten von Unternehmen, wenn es um Werbung mit eigener Bekanntheit und Kundenbewertungen geht. Sie verdeutlicht, dass Unternehmen zwar verpflichtet sind, relevante Informationen bereitzustellen, die den Verbrauchern eine fundierte Entscheidung ermöglichen. Allerdings gelten keine übermäßig strengen Anforderungen, die über das Ziel der Vermeidung von Fehlvorstellungen hinausgehen.

Um den Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen, die mit “bekannt aus …” oder ähnlichen Angaben werben, konkrete Fundstellen angeben. Auch sollten sie die Qualität der Berichterstattung sorgfältig prüfen. Bei einer grundsätzlich ebenfalls zulässigen Verlinkung der Fundstellen könnte sich eventuell eine Pflicht ergeben, die zur laufenden Überwachung der verlinkten Fundstellen führt. Daher erscheint es empfehlenswerter, eine konkrete Fundstelle anzugeben.

Angesichts der zugelassenen Revision und der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung kann jedoch erwartet werden, dass dieses Thema weiterhin Gegenstand juristischer Diskussionen bleibt.

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