Facebook-Datenleck: Anspruch auf Schadenersatz nach Datenschutzverstoß?

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Dieser Artikel beantwortet Ihnen folgende Fragen:

Unter welchen Voraussetzungen kann ein immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen geltend gemacht werden?
Welche Herausforderungen ergeben sich bei der Beweisführung für immaterielle Schäden im Kontext der DSGVO?
Wie verhalten sich die Grundsätze der Datensparsamkeit und der notwendigen Einwilligung in der Praxis?

OLG Hamm 15.08.2023 (Az. 7 U 19/23) In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 15. August 2023 Stellung zu einem der brennendsten Themen im Datenschutzrecht genommen: dem Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Dieses Urteil markiert einen wichtigen Meilenstein in der Diskussion um die Durchsetzbarkeit von Datenschutzrechten und den immateriellen Schadensersatz.

Der Fall: Persönliche Daten ungewollt im Darknet

Das Urteil geht auf einen Vorfall aus dem Jahr 2021 zurück, bei welchem Daten von Facebook-Nutzern massenhaft gesammelt und im Darknet veröffentlicht wurden. Im Zentrum des Falles stand eine Facebook-Nutzerin, deren persönliche Informationen  durch diesen Vorfall in die Hände Unbekannter fielen. Diese Daten, darunter die Mobiltelefonnummer und der Name der Klägerin, fanden ihren Weg ins Darknet. Als Reaktion darauf klagte die Betroffene gegen Meta, den Betreiber von Facebook. Sie forderte einen immateriellen Schadenersatz aufgrund des Datenschutzverstoßes von mindestens 1.000 EUR.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Schadensersatz ohne konkreten Schaden

Obwohl das Gericht feststellte, dass tatsächlich Datenschutzvorschriften verletzt wurden, wies es die Forderung nach Schadensersatz zurück. Meta konnte nicht nachweisen, dass die Weitergabe der Telefonnummer der Klägerin gerechtfertigt war, und verletzte somit den Grundsatz der Datensparsamkeit. Jedoch konnte die Klägerin keinen immateriellen Schaden konkret darlegen, was nach Art. 82 DSGVO erforderlich ist. Das Gericht folgte damit der neuesten Rechtsprechung des EuGH, der klarstellte, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO automatisch einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht.

Praxishinweis: Eine Richtungsentscheidung mit Signalwirkung

Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht die Notwendigkeit, dass Kläger nicht nur Datenschutzverstöße aufzeigen, sondern auch einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen müssen. Diese Anforderung reiht sich ein in die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik. Dieses Urteil könnte dennoch richtungsweisend für die Handhabung ähnlicher Fälle in der Zukunft sein, da es die Anforderungen an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf Datenschutzverletzungen klarer definiert.

Fazit

Mit diesem Urteil setzt das OLG Hamm ein klares Signal hinsichtlich der Anforderungen an den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen, die den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch umgeben, und betont die Notwendigkeit eines konkreten Nachweises eines Schadens. Während sich die Rechtsprechung weiterentwickelt, bleibt der Schutz persönlicher Daten ein zentrales Anliegen, das durch die Gerichte präzisiert und definiert wird.

Das gesamte Urteil mit offizieller Erklärung des OLG Hamm finden Sie hier.

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