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Geplante Änderungen im BDSG

News-Beitrag

Dieser Artikel beantwortet Ihnen folgende Fragen:

Was sind die wichtigsten geplanten Neuerungen im deutschen Datenschutzgesetz (BDSG-neu)?
Wie sollen die neuen Regeln für Scoring und Forschungsprojekte den Datenschutz in Deutschland verändern?
Welche Auswirkungen könnten die Änderungen im BDSG auf Firmen und die Zusammenarbeit in der Forschung haben?

Fast 8 Jahre nach Inkrafttreten der EU-DSGVO soll es rechtliche Neuerungen im Bereich des deutschen Datenschutzes geben. Im Zuge des fortschreitenden technologischen Wandels und der neuen Rechtsprechung soll nun das nationale Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) aktualisiert werden. Stand Februar 2024 wird der neue Gesetzesentwurf noch innerhalb der gesetzgebenden Organe diskutiert, weshalb noch keine finale Fassung vorliegt. Einige Kernpunkte sind allerdings bereits jetzt absehbar. Die Inhalte der geplanten Änderungen im BDSG, deren Hintergründe und mögliche Auswirkungen erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Gut zu wissen

Das BDSG ist das zentrale Datenschutzgesetz in Deutschland, das sowohl die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes als auch durch private Unternehmen regelt. Es ergänzt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit Mai 2018 anwendbar ist. Die DSGVO setzt einen einheitlichen Datenschutzstandard in der gesamten Europäischen Union fest, lässt den Mitgliedstaaten jedoch Spielraum bei der Ausgestaltung bestimmter Aspekte. Diesen Spielraum nutzt das BDSG, um spezifische nationale Regelungen zu implementieren.

Geplante Änderungen

Die geplanten Änderungen im BDSG zielen darauf ab, den Datenschutz in Deutschland an den fortschreitenden technologischen Wandel sowie die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Folgende Änderungsvorschläge wurden bereits offiziell kommuniziert:

  1. Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz (DSK): Im Einklang mit den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags wird mit § 16a BDSG die DSK im BDSG institutionalisiert. Allerdings wird keine Regelung zur rechtlichen Verbindlichkeit ihrer Beschlüsse getroffen, um verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Verbots der Mischverwaltung zu vermeiden.
  2. Erleichterungen für länderübergreifende Forschungsprojekte: Durch die Einführung von §§ 40a und 27 Absatz 5 BDSG-E sollen Unternehmen und Einrichtungen, die Daten zu wissenschaftlichen, historischen Forschungszwecken oder für statistische Zwecke verarbeiten, ermöglicht werden, nur eine Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ihr Datenverarbeitungsvorhaben zu haben. Dies dient der Reduzierung von Rechtsunsicherheiten bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Aufsichtsbehörden.
  3.  Regelungen zu Scoring und Bonitätsauskünften: Nach dem wegweisenden Schufa-Urteil von Ende 2023 müssen die aktuellen Regelungen angepasst werden. § 31 BDSG regelt den Einsatz von Scoring-Verfahren und Bonitätsauskünften. Diese dürfen zukünftig nur noch Wahrscheinlichkeiten enthalten, welche aus ausgewählten Daten nach mathematisch-wissenschaftlichen Methoden berechnet werden müssen. Nicht verwendet werden dürfen unter anderem
    • sensible personenbezogene Daten
    •  Profiling-Daten aus sozialen Netzwerken
    •  Informationen über die Zahlungsein- und Ausgänge auf dem Bankkonto
    •  Informationen minderjähriger Personen.

Darüber hinaus dürfen Zahlungsausfälle nur dann in das Scoring einfließen, wenn sie eine Reihe definierter Kriterien erfüllen (s. hierzu §37a Abs. 3 BDSG-E). Verantwortliche haben zusätzlich auf Auskunftswunsch der Betroffenen die genutzten Daten, Gewichtung und Aussagekraft des Wahrscheinlichkeitswerts offenzulegen.

Übrigens:
Noyb hat Mitte Februar 2024 Beschwerde gegen das SCHUFA-Unternehmen bei der hessischen Datenschutzbehörde eingelegt.
Mehr dazu in ihrem offiziellen Statement.

Auswirkungen

Es bleibt abzuwarten, ob der neue Scoring-Prozess ebenfalls aussagekräftige Ergebnisse erzielen wird und inwiefern sich Kreditinstitute zukünftig darauf verlassen möchten und werden. Auch die Einführung der DSK bewirkt für Unternehmen zunächst keine gravierende Veränderung, weil die rechtliche Durchsetzbarkeit der Entscheidungen nach wie vor unklar ist. Der bedeutendste Vorteil dürfte für Unternehmen und Forschungseinrichtungen in der Erleichterung der länderübergreifenden Kooperation liegen, indem rechtliche Unsicherheiten und administrative Barrieren reduziert werden. Hiervon ist allerdings nur ein kleiner Teil der deutschen Unternehmen unmittelbar betroffen. Für die Mehrheit wird der Einfluss der bevorstehenden Änderungen daher wahrscheinlich zunächst gering sein. Es bleibt jedoch offen, welche Empfehlungen und weiteren Modifikationen durch die bevorstehenden Beratungen im Bundestag und Bundesrat noch vorgestellt werden. Der Regierungsentwurf wurde am 7.2.2024 beschlossen – wann die finale Fassung verkündet wird und Inkraft tritt, ist aktuell noch unklar.

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