Bestellbuttons für Instagram- und Facebook Abo rechtswidrig  

Urteil der Woche
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Dieser Artikel beantwortet Ihnen folgende Fragen:

Warum hat das OLG Düsseldorf die Gestaltung der Bestellbuttons auf Instagram und Facebook als rechtswidrig eingestuft?
Welche Anforderungen wurden an die Transparenz von Online-Bestellvorgängen im Urteil festgelegt?
Inwiefern könnte das “Pay-or-Okay”-Modell von Meta datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen?

OLG Düsseldorf 08.02.2024 (Az. I-20 UKl 4/23)  Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat ganz aktuell in einem wegweisenden Fall über die Gestaltung von Bestellbuttons für Abonnements auf den Plattformen Instagram und Facebook entschieden. Der Button zur Bestellung eines Abos sei sowohl bei Facebook als auch bei Instagram rechtswidrig gestaltet. Die Klage der Verbraucherzentrale bezog sich auf die Transparenz und Klarheit von Bestellbuttons bezüglich Verbraucherschutzrechte.

Hintergrund des Urteils

Die Nutzung der sozialen Netzwerke Instagram und Facebook ist für Nutzer:innen kostenlos. Als Gegenleistung zeigt Meta, das Unternehmen hinter den Plattformen Instagram und Facebook, personalisierte Werbung. Seit November 2023 bietet Meta jedoch auch ein werbefreies Abonnement für 9,99 Euro monatlich an. Meta hatte dieses Bezahlmodell als Reaktion auf Bußgelder und Gerichtsurteile wegen DSGVO-Verstößen eingeführt (Wir haben darüber berichtet).

Bisher funktionierte dieses Modell folgendermaßen: Um ein Abonnement abzuschließen, mussten Nutzer:innen auf einen Bestell-Button mit der Aufschrift “Abonnieren” oder “weiter zur Zahlung” klicken.

Die Verbraucherzentrale NRW sah darin jedoch einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht. Sie argumentierte, dass die derzeitige Gestaltung dieser Bestellbuttons irreführend sei und Verbraucher dazu verleiten könnte, ungewollte kostenpflichtige Abonnements abzuschließen. Die Verbraucherzentrale bemängelte insbesondere, dass die Buttons nicht klar genug darauf hinweisen, dass es sich um kostenpflichtige Abonnements handelt, und dass die Vertragsbedingungen nicht deutlich genug kommuniziert werden.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage der Verbraucherzentrale statt und erklärte die Gestaltung der Bestellbuttons auf Instagram und Facebook für rechtswidrig.

In Deutschland müssen Bestellbuttons gemäß den Verbraucherschutzrechten eindeutig auf die damit verbundenen Kosten hinweisen. Diese Anforderung wurde im Jahr 2022 auch vom EuGH bestätigt. Demnach müssen Verbraucher bei einer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Auf der Schaltfläche muss eine klare Formulierung wie “zahlungspflichtig bestellen” oder ein vergleichbar eindeutiger Text stehen.

Meta hat jedoch den Bestellbutton lediglich mit “Abonnieren” beschriftet. In den mobilen Apps war der Bestell-Button mit “Weiter zur Zahlung” versehen. Die Richter argumentierten, dass diese Gestaltung der Buttons nicht ausreichend transparent sei. Verbraucher seien möglicherweise dazu verleitet, unbeabsichtigt kostenpflichtige Abonnements abzuschließen. Sie forderten eine klarere und eindeutigere Gestaltung der Bestellbuttons, um Verbraucher vor ungewollten finanziellen Verpflichtungen zu schützen. Insbesondere müsste die kostenpflichtige Natur des Abonnements sowie die Vertragsbedingungen klar und deutlich kommuniziert werden.

Auch der Bestell-Button mit der Beschriftung “Weiter zur Zahlung” in den Apps erfüllt gemäß des Urteils nicht die gesetzlichen Verbraucherschutzanforderungen. Zwar ist hier der Hinweis auf die Kostenpflicht enthalten. Allerdings ist für den Verbraucher nicht klar ersichtlich, dass durch das Betätigen dieses Buttons bereits ein Vertrag abgeschlossen wird und nicht nur eine weitere Seite zur Eingabe seiner Daten und zur anschließenden verbindlichen Vertragsannahme erreicht wird.

Die offizielle Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier.

Exkurs: Weiteres Problem im Datenschutzrecht

Neben den Bedenken im Bereich des Verbraucherschutzes sieht die Verbraucherzentrale NRW auch in der Einführung des “Pay-or-Okay”-Modells von Meta einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Dabei haben Nutzer die Wahl zwischen dem Bezahlen für die Dienste oder dem Einwilligen in Werbung.

Doch wo genau liegt das Problem? Die Datenschutzgrundverordnung legt fest, dass der Widerruf einer Einwilligung genauso einfach sein muss wie deren Erteilung. Hier liegt das Hauptproblem: Der Prozess, um die Zustimmung zum Tracking zu widerrufen, ist deutlich komplizierter als das einmalige Klicken auf den “Werbung akzeptieren”-Button und zusätzlich mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements verbunden. Dies steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der DSGVO und der Idee der informierten Einwilligung.

Ein weiteres Problem des “Pay-or-Okay”-Modells liegt darin, dass Nutzer entweder für die Nutzung der Plattform bezahlen oder der Verwendung ihrer Daten zustimmen können. Doch ist diese Zustimmung wirklich freiwillig, wenn sie an die Bedingung geknüpft ist, für den Dienst zu zahlen? Die DSGVO betont die Wichtigkeit der Wahlfreiheit und informierten Entscheidung der Nutzer, was durch dieses Modell möglicherweise beeinträchtigt wird.

Insgesamt sind “Pay-or-Okay”-Modelle nicht grundsätzlich unzulässig, können jedoch im Hinblick auf den Datenschutz und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen kritisch betrachtet werden. Es bedarf einer genauen Prüfung und Ausgestaltung, um sicherzustellen, dass sie den Grundsätzen des Datenschutzes gerecht werden und die Rechte der Nutzer respektieren.

Für weitere Einblicke in dieses Thema und aktuelle Diskussionen empfehlen wir unsere aktuelle Podcastfolge “Datenschutzverstöße bei Meta – Ein trauriger Spitzenreiter”, in der unsere Experten über Metas führende Rolle bei Datenschutzverstößen sprechen.

Bewertung für die Praxis

Das Urteil des OLG Düsseldorf markiert einen bedeutenden Sieg für den Verbraucherschutz im digitalen Raum. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Transparenz und Klarheit bei Online-Bestellvorgängen zu verbessern, um Verbraucher vor irreführenden Praktiken zu schützen. Die Entscheidung sendet ein klares Signal an Unternehmen, dass sie bei der Gestaltung von Bestellbuttons und anderen Online-Bestellmöglichkeiten größere Sorgfalt walten lassen müssen, um Verbraucherinformation und -sicherheit zu gewährleisten.

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