LG Düsseldorf: Werbung mit Fachanwaltstitel | 28.11.2022 (Az. 12 O 350/22)

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Reichen allein die Fachkenntnisse für die Werbung mit dem Fachanwaltstitel aus? 

Aktuell gibt es eine regelrechte Abmahnwelle bezüglich des Einsatzes von Google Fonts (mehr Hintergrundwissen zum Einsatz von Google Fonts). Um in ihren Abmahnschreiben kompetenter zu wirken, bezeichnen sich daher nicht wenige Anwälte plötzlich als Fachanwalt für IT-Recht (eines der möglichen 24 Rechtsgebiete für Fachanwälte). Das Landesgericht Düsseldorf hat nun beschlossen, dass Werbung mit dem Fachanwaltstitel nur dann zulässig ist, wenn auch wirklich Fachanwälte in der Kanzlei arbeiten. Nur die Kenntnisse über ein bestimmtes Rechtsgebiet zu besitzen, ist dabei nicht ausreichend. Dies geht aus der aktuellen Fachanwaltsordnung[1] klar hervor. Wer dennoch damit wirbt, dem droht möglicherweise ein Verfügungsverfahren und Ordnungsgelder bzw. sogar eine Ordnungshaft.


Übrigens: Wer unrechtmäßig, zum Beispiel nur aufgrund von Fachkenntnissen, mit dem Titel „Fachanwalt“ wirbt, sollte natürlich die entsprechenden Kenntnisse auch selbst im Unternehmen umsetzen. So sollten beispielsweise der Datenschutz und die Informationssicherheit sehr genau genommen werden. Sonst droht neben den bereits genannten Strafen auch noch ein unangenehmer Reputationsschaden. Denn: etwas abmahnen und es selbst aber genauso machen, ist natürlich nicht die beste Werbung für die eigene Kanzlei oder das eigene Unternehmen. 

Kurz erklärt: Unterschied zwischen Rechtsanwalt und Fachanwalt

Wer sich nach dem Werdegang zum Rechtsanwalt noch als Fachanwalt weiterbilden möchte, muss für den Erhalt des Titels ein Zusatzqualifikation bestehen. Diese enthält erstens die Pflicht einen Weiterbildungslehrgang mit mindestens 120 Stunden je nach Rechtsgebiet und schriftlichen Prüfungen zu belegen. Zweitens müssen je nach angestrebtem Fachanwaltstitel zwischen 50 und 160 in den letzten drei Jahren bearbeitete Fälle bei der Rechtsanwaltskammer vorgelegt werden. Zuletzt kann auch noch eine mündliche Prüfung abgelegt werden müssen. Wer anschließend den Titel „Fachanwalt“ erhält muss ebenfalls jährliche Fortbildungen auf seinem Rechtsgebiet besuchen. 

Wer sich also mit seinem Anliegen an einen Fachanwalt wendet, der weiß, dass er neben der Theorie vor allem auf fundierte Praxiskenntnisse und Erfahrung zählen kann.


[1] https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/fao-stand-01.06.2022.pdf (30.11.2022)

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