Markenparfüm bei Discountern – Rufschädigung der Luxusartikel?

Urteil der Woche
Markenparfüm Discounter

Dieser Artikel beantwortet Ihnen folgende Fragen:

Können Luxus-Artikel in Discountern vertrieben werden?
Was bedeutet der Erschöpfungsgrundsatz im markenrechtlichen Zusammenhang?
Wann kann von einer Rufschädigung bei der Warenpräsentation ausgegangen werden?

OLG Düsseldorf 29.06.2023 Az.I-20U 278/20

Die Frage, ob Discounter Markenparfüm verkaufen dürfen, beschäftigte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im vorliegenden Fall hatte der Parfümhersteller Coty gegen den Discounter Aldi Süd geklagt, der Parfüms etwa der Marke “Calvin Klein” im Angebot hatte. Das Gericht entschied, dass der Verkauf von Markenparfüms durch Discounter nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung darstellt, sondern von Fall zu Fall betrachtet werden muss.

Hintergrund: Markenparfüm und selektive Vertriebssysteme

Ein Parfüm kann längst als Luxus-Produkt gelten. Modedesigner geben viel Geld aus, um in teuren Werbekampagnen Filmstars für ihre Werbung zu gewinnen. Parfums sind abstrakte Produkte, die unsere Gefühle ansprechen und eine gute Möglichkeit bieten, die Ideen und das Image einer Marke darzustellen. Normalerweise können gewöhnliche Leute keine teuren Designer-Taschen kaufen, aber sie können sich zumindest ein bisschen Luxus leisten, indem sie Parfums kaufen, die Teil des Markenimages sind.

Doch um die exklusive Aura von Parfums aufrechtzuerhalten, nutzen diese Häuser selektive Vertriebssysteme über ausgewählte Parfümerien, spezielle Kosmetikgeschäfte und Kaufhäuser. Diese Systeme setzen strenge Anforderungen an die Art der Präsentation und die Händler, die die Produkte vertreiben dürfen. So werden die Düfte wie etwa von Chanel normalerweise auf speziell beleuchteten, schwarz-weißen Hochglanzregalen präsentiert, die das Gefühl einer exklusiven Chanel-Boutique vermitteln.

Calvin Klein vs. Aldi

Im vorliegenden Fall klagte Coty, ein Parfüm- und Kosmetikkonzern, gegen Aldi Süd, weil dieser Parfüms der Marke “Calvin Klein” verkaufte. Coty war mit der Warenpräsentation bzw. dem Verkauf in den Discounter-Filialen nicht einverstanden, da sie der Meinung waren, dass dies dem Luxusflair der Marke schade. Darüber hinaus hielt er die Werbung für die Parfüms in einem Aldi-Prospekt für markenrechtswidrig

Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht ist ein wichtiger rechtlicher Grundsatz, der den Weiterverkauf von legal erworbenen Originalwaren erlaubt. Dies bedeutet, dass nachdem ein Markenprodukt rechtmäßig auf den Markt gebracht wurde, der Markeninhaber die Kontrolle über den Verkauf verliert. Mit anderen Worten: Er kann nicht mehr darüber bestimmen, wo und wie das Produkt weiterverkauft wird.

Dennoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb aus “berechtigten Gründen” widersetzen. Das bedeutet, dass der Markeninhaber unter bestimmten Umständen das Recht hat, den Vertrieb seiner Produkte zu kontrollieren oder zu unterbinden, selbst nachdem sie auf den Markt gebracht wurden. Ein solcher “berechtigter Grund” kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Qualität oder der Zustand der Produkte nach dem erstmaligen Verkauf geändert oder verschlechtert wurde.

Eine der häufigsten Gründe, aus denen sich Markeninhaber gegen den weiteren Vertrieb wenden, ist die Sorge um die Reputation ihrer Marke. Wenn der Vertrieb in einer Weise erfolgt, die das Image oder den Luxuscharakter der Marke beeinträchtigt, kann der Markeninhaber Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern.

Im Fall von Luxus- und Prestigeprodukten muss der Wiederverkäufer also grundsätzlich darauf achten, das Ansehen der Marke nicht zu beschädigen, indem er von der Luxus- und Prestigecharakteristik der betreffenden Waren ablenkt und von der luxuriösen Aura, die sie ausstrahlen.

In dem beschriebenen Fall vor dem OLG Düsseldorf ging es im Kern also darum, ob der Verkauf von Parfums in einem Discounter wie Aldi das Ansehen der betreffenden Marken beschädigen kann.

§ 24 MarkenG – Erschöpfung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Rufschädigung als “berechtigter Grund”

Das Gericht betonte, dass eine Rufschädigung ein “berechtigter Grund” sein kann, um den weiteren Vertrieb zu unterbinden.

„Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt“ – so das OLG Düsseldorf.

Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Rufschädigung vorliegen; allein der Verkauf in einem Discounter reicht nicht aus. Es komme also in jedem Einzelfall auf die genaue Präsentation und Verkauf der Ware an.

Vorliegend kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Präsentation der Parfüms bei Aldi nicht dem Prestigecharakter der Marke “Calvin Klein” gerecht wurde, weil die Präsentation im Geschäft nicht dem exklusiven und prestigeträchtigen Charakter des Parfüms entspricht. Die Produkte wurden zwar in einem Glasregal ausgestellt, befanden sich jedoch unmittelbar neben Wühltischen mit verschiedenen Elektronikgeräten und in Plastik verpackten Schlafanzügen.

Das Parfümunternehmen gewann somit in Bezug auf die Warenpräsentation bzw. den Verkauf in den Aldi-Filialen.

Allerdings war die Werbung für die Parfüms in einem Aldi-Prospekt mit “Geschenktipps zum Valentinstag” laut Gericht nicht zu beanstanden. Die Gestaltung der Werbung entsprach der üblichen Darstellung in den Prospekten von Discountmärkten und wurde daher als unbedenklich eingestuft.

Ergebnis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf unterstreicht erneut, dass im Markenrecht strittige Fragen einen breiten Interpretationsspielraum aufweisen. Die Beurteilung, ob eine Ware Prestige und luxuriöse Ausstrahlung besitzt, bleibt subjektiv. Jedes Gericht wird Schwierigkeiten haben, objektive Anhaltspunkte festzustellen. Die Frage, ob die konkrete Präsentation und Bewerbung diese Werte unangemessen beeinträchtigt, dürfte sogar noch stärker Geschmackssache sein.

In jedem Fall verdeutlicht das Urteil, dass die markenrechtliche Problematik im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Luxus-Artikel durch Discounter von Fall zu Fall betrachtet werden muss. Eine automatische Verletzung des Markenrechts liegt nicht in jedem Fall vor. Die Entscheidung hängt vielmehr von der konkreten Art der Präsentation und der potenziellen Rufschädigung ab.

 

Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen.

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