LG Stendal: Werbung in Bestätigungsmail kann zu Abmahnung führen | 12.05.2021 (Az. 22 S 87/20)

Urteil der Woche
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Die Nutzung von Newslettern, um Kunden auf Angebote und Leistungen aufmerksam zu machen, ist unter Online-Händlern weit verbreitet. Allerdings bleibt die Werbung per E-Mail ein häufiger Grund für Abmahnungen.

Bei formellen Abläufen per E-Mail, sei es in einer Newsletter-Bestätigungsmail oder einer Bestelleingangs-Bestätigungsmail, gilt stets: Werbung per E-Mail ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers erlaubt. Bereits im Jahr 2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass Werbung in einer Bestätigungsmail unzulässig ist (siehe Urteil 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15).

Meldet sich ein Kunde für einen Newsletter an, erhält dieser in der Regel eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink (das sog. Double-Opt-In Verfahren). Dass bereits diese E-Mail zum Problem für Unternehmen werden kann, wenn sich darin Werbung befindet, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Stendal.

Das Double-Opt-In Verfahren bei der Newsletter-Bestellung

Ein wichtiger Schritt bei der Newsletter-Bestellung ist das sogenannte Double-Opt-In Verfahren. Nachdem der Kunde den Newsletter bestellt hat, erhält er eine E-Mail, in der ihm mitgeteilt wird, dass eine Newsletter-Bestellung unter seinem Namen und seiner E-Mail-Adresse eingegangen ist. Die Eintragung in den Newsletter-Verteiler erfolgt erst, wenn der Kunde die Bestellung ausdrücklich bestätigt, zum Beispiel durch das Anklicken eines Links.

LG Stendal: Werbung in E-Mail? Schneller als gedacht!

Die fragliche Werbung in der Newsletter-Bestätigungsmail im vorliegenden Fall enthielt neben dem Unternehmenslogo die Sätze „Welcome to (Firmenname)“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info@…“.

Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss, dass diese Aussagen unzulässige Werbung darstellten, die über das erlaubte Maß einer einfachen Transaktions-Mail hinausging. Sowohl das Logo als auch der einladende Spruch „Welcome to…“ seien geeignet, die Marke prägnant und absatzfördernd hervorzuheben.

Das Gericht verwies zudem auf die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wonach es keine Bagatellgrenze für unzulässige Werbung gibt. Selbst geringfügige Werbung in einer E-Mail sei ohne vorherige Einwilligung schlichtweg unzulässig. Dies gelte unabhängig davon, ob der Empfänger Verbraucher oder wie im vorliegenden Fall ein Gewerbetreibender sei.

Die Entscheidung des LG Stendal verdeutlicht, dass selbst das Vorhandensein eines Unternehmenslogos als Werbung angesehen werden kann. Es wird klar, dass es keine Toleranzgrenze für Werbung gibt. Der Maßstab zur Beurteilung von Werbung ist demnach äußerst streng und umfasst auch vermeintlich unscheinbaren Mitteilungen. Selbst bei vorgeschriebenen Informations-Mails wie einer Newsletter-Anmeldung oder einer Bestelleingangs-Bestätigungsmail sollte deshalb jegliche Form von Werbung vermieden werden.

Achtung: Nicht nur Newsletter-Bestätigung betroffen

Der Grundsatz, dass jegliche E-Mail-Werbung stets einer Einwilligung des Adressaten bedarf, betrifft nicht nur den vorliegenden Fall zur Bestätigungsmail.

E-Mail-Signatur: Auch die Werbung in der E-Mail-Signatur ist ohne die Einwilligung des Empfängers unzulässig. Hierbei sollten Unternehmen darauf achten, dass in der Signatur keine werblichen Inhalte enthalten sind, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vor.

Rechnungs-E-Mails: Selbst in E-Mails, die Rechnungen oder Bestellbestätigungen enthalten, ist Vorsicht geboten. Werbung oder Kundenbewertungsanfragen in solchen E-Mails sind ohne die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Kundenbewertungsanfrage in Rechnungs-E-Mail: Kundenbewertungsanfragen stellen ebenfalls eine Form von Werbung dar. Daher ist es unzulässig, solche Anfragen in einer Rechnungs-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zu versenden.

Empfehlung für Unternehmen

Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass jegliche E-Mail-Werbung ohne die erforderliche Einwilligung rechtliche Konsequenzen haben kann. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie die geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts und des Wettbewerbsrechts einhalten und Werbung nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Empfänger versenden, um Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


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